Eine wesentliche Neuerung der Börsegesetznovelle (kundgemacht im Bundesgesetzblatt I Nr. 60 vom 31. Juli 2007), die am 1. November 2007 in Kraft getreten ist, bestand darin, dass zwischen dem Betrieb geregelter Märkte und dem Betrieb Multilateraler Handelssysteme („MTF“) unterschieden wird.

Der Betrieb geregelter Märkte unterliegt dem Börsegesetz und bedarf einer entsprechenden Konzession nach Börsegesetz; der Betrieb eines MTF ist eine Wertpapierdienstleistung, deren Erbringung einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf und grundsätzlich den Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes unterliegt.

Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Marktes berechtigtes Börseunternehmen kann jedoch mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein MTF betreiben, ohne dass es dafür einer Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz bedarf (siehe § 3 Abs. 3 Börsegesetz 2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017).

Der von der Wiener Börse AG betriebene Markt des Amtlichen Handels ist ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018). Mit Inkrafttreten des BörseG 2018 am 3. Jänner 2018 ist der bis dahin ebenfalls als geregelter Markt betriebene Geregelte Freiverkehr entfallen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 117 Z 9 BörseG 2018 wurden Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen waren, mit Wirkung ab 3. Jänner 2018, sofern sie die Anforderungen des § 38 BörseG 2018 erfüllten, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 BörseG 2018 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch die Wiener Börse AG bedurfte.

Die Unterscheidung in geregelte Märkte einerseits und MTF andererseits hat zur Streichung der Bestimmung des § 69 Börsegesetz 1989 (BörseG 1989) in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betreffend den Ungeregelten dritten Markt geführt, da dieser seither ein MTF ist.

Der Ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 BörseG 1989 in der bis 1. November 2007 geltenden Fassung ist seit In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem (MTF); eine eigene Bewilligung der FMA gemäß § 2 Abs. 2a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 ist hierfür nicht erforderlich (§ 96 Z 19 BörseG 1989).

Sohin konnte der Dritte Markt von der Wiener Börse AG im Wesentlichen in seiner bisherigen Form als Multilaterales Handelssystem weiter geführt werden. Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 wurde der MTF „Dritter Markt“ in „Vienna MTF“ umbenannt.

Seit 1. November 2007 erfolgt der Handel mit Finanzinstrumenten im multilateralen Handelssystem Vienna MTF (vormals: Dritter Markt) jedoch nicht mehr auf Grund einer formellen Zulassung zum Börsehandel sondern aufgrund einer Einbeziehung zum Handel in das MTF.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 117 Z 8 BörseG 2018 können Finanzinstrumente, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 zum Handel im Ungeregelten dritten Markt zugelassen waren auch weiterhin in dem von der Wiener Börse AG betriebenen „Vienna MTF“ gehandelt werden.

Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Vienna MTF gehandelte Finanzinstrumente nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten), Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften)  der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 155 Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG 2018, wie auch die in § 119 Abs. 4 BörseG 2018 niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 154, 163 und 164 BörseG 2018. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten für im Vienna MTF gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer Emittenten, die in den Vienna MTF einbezogen sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer Emittenten, die in den Vienna MTF einbezogen sind, kommen kann. Diese können – nicht abschließend aufgezählt – in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers an z.B. Ausland verwahrten Finanzinstrumenten betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (z.B. Stimm- oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger – z.B. steuerlicher – Hinsicht liegen.