Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) ist ein Prospekt nach seiner Billigung durch die FMA durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt der Öffentlichkeit mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. c der Prospektverordnung gilt ein Prospekt als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er in elektronischer Form auf der Webseite des geregelten Marktes, an dem die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wird.

Die nachfolgenden, gemäß der Prospektverordnung bzw. dem Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) zu veröffentlichenden Dokumente wurden von der Wiener Börse AG weder auf inhaltliche Richtigkeit geprüft, noch ist eine Vollständigkeitsprüfung, eine Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit durch die Wiener Börse AG erfolgt.

Die Veröffentlichung der nachfolgenden Dokumente stellt in keinem Land oder gegenüber keiner Person ein öffentliches Angebot, noch ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten dar.

Die in den Dokumenten enthaltenen Informationen richten sich ausschließlich an Personen, die in den jeweiligen Ländern, in denen die Finanzinstrumente aufgrund der jeweiligen Gesetzgebung angeboten oder verkauft werden dürfen, zur Kenntnisnahme der Inhalte berechtigt sind.

Die Benutzer dieser Internet-Seite sind aufgefordert, sich über etwaige derartige Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Jede Verletzung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen wertpapierrechtliche Vorschriften begründen.

Die auf dieser Internet-Seite enthaltenen Informationen dürfen insbesondere nicht in den USA an "U.S. persons" – wie in Regulation S nach dem U.S. Securities Act of 1933 definiert – oder in Publikationen mit einer allgemeinen Verbreitung in den USA verbreitet werden.

Die Wiener Börse AG haftet nicht für den Inhalt der Dokumente, insbesondere nicht dafür, dass die Informationen vollständig oder richtig sind. Sie haftet weiters nicht dafür, dass die Fassungen der nachfolgenden Dokumente mit den Fassungen der Dokumente übereinstimmen, die Gegenstand des Zulassungs- bzw. Billigungsverfahrens nach der Prospektverordnung bzw. dem KMG 2019 waren.

Auf den allgemeinen Disclaimer der Wiener Börse AG wird ausdrücklich verwiesen.